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Strafantrag Frist: 3 Monate, Form und Unterschied zur Anzeige

Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Eine junge Frau im lila Hoodie füllt an einem Schreibtisch ein Formular auf dem Tablet aus, neben ihr leuchtet eine Sanduhr mit rotem Sand. Zwei Freunde stehen hinter ihr und schauen unterstützend zu.
KI-generiertes Bild

Strafantrag und Frist: wann die drei Monate laufen, welche Delikte einen Antrag brauchen und was Minderjährige wissen müssen – plus der Unterschied zur Anzeige.

Wer im Netz beleidigt wird, hört schnell: „Zeig das an!“ Bei vielen Delikten reicht eine Anzeige aber nicht. Dann brauchst du einen Strafantrag, und für den läuft eine Frist von drei Monaten. Wer sie verpasst, verliert die Chance, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Dieser Artikel erklärt allgemein, was ein Strafantrag ist, wann du ihn brauchst, wie lange du Zeit hast und was gilt, wenn du unter 18 bist.

Strafanzeige und Strafantrag: Was ist der Unterschied?

Die beiden Begriffe klingen gleich, meinen aber verschiedene Dinge:

  • Strafanzeige: Du teilst der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Das darf jede Person, auch wenn sie selbst nicht betroffen ist. Eine Frist gibt es dafür nicht.
  • Strafantrag: Du erklärst als verletzte Person, dass du die Strafverfolgung willst. Den Antrag stellen grundsätzlich nur die Verletzten selbst (§ 77 Abs. 1 StGB). Bei bestimmten Delikten ist er Voraussetzung dafür, dass überhaupt ermittelt und bestraft wird.

Beides lässt sich in einem Schritt erledigen. Du erstattest Anzeige und stellst darin ausdrücklich Strafantrag.

Antragsdelikt oder Offizialdelikt?

Offizialdelikte verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen, sobald sie davon erfahren. Dazu gehören zum Beispiel Nachstellung (§ 238 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Hier genügt eine Anzeige.

Antragsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt. Bei Hass im Netz gibt es zwei Gruppen:

  • Absolute Antragsdelikte: Ohne Antrag keine Verfolgung. Dazu zählen grundsätzlich Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 194 StGB) und das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung nach § 33 Kunsturhebergesetz.
  • Relative Antragsdelikte: Eigentlich braucht es einen Antrag, die Staatsanwaltschaft kann aber bei einem besonderen öffentlichen Interesse auch ohne ihn ermitteln. Beispiele sind die einfache Körperverletzung (§ 230 StGB), Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB) und das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB, jeweils § 205 StGB). Ähnlich bei der Beleidigung von Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB), sofern du nicht widersprichst.

Eine Besonderheit gilt bei der Bedrohung: Sie wird von Amts wegen verfolgt, doch nach § 241 Abs. 5 StGB gelten die Antragsregeln der angedrohten Tat. Mehr dazu in Bedrohung im Netz: Wann eine Drohung strafbar ist. Welche Delikte bei Hass im Netz überhaupt in Frage kommen, zeigt Hass im Netz: Was ist strafbar?.

Weil du als betroffene Person oft nicht weißt, welches Delikt am Ende geprüft wird, gilt die einfache Regel: Stell vorsorglich immer Strafantrag.

Wie lange ist die Frist für den Strafantrag?

Die Frist steht in § 77b StGB. Die wichtigsten Punkte:

  • Drei Monate. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Zeit gestellt, wird die Tat nicht verfolgt.
  • Beginn: Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und von der Person des Täters erfährst.
  • Wochenende und Feiertag: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
  • Mehrere Beteiligte: Sind mehrere Personen an der Tat beteiligt, läuft die Frist für jede gesondert.

Bei anonymen Accounts beginnt die Frist deshalb oft erst später, nämlich wenn du erfährst, wer dahintersteckt. Verlass dich darauf nicht. Ob und wann du die Person „kennst“, kann umstritten sein. Stell den Antrag früh, notfalls gegen Unbekannt. Und plane nicht mit dem letzten Tag.

Wie stellst du einen Strafantrag?

Anzeige und Antrag kannst du bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht anbringen (§ 158 Abs. 1 StPO). Früher musste der Strafantrag schriftlich gestellt werden. Seit Juli 2024 gilt: Es müssen deine Identität und dein Wille zur Strafverfolgung sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO).

So gehst du vor:

  1. Ort wählen: eine Polizeidienststelle oder die Onlinewache deines Bundeslands. Wie die Online-Anzeige abläuft, erklärt Anzeige online erstatten: die Onlinewache.
  2. Dich klar identifizieren: vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum.
  3. Den Antrag ausdrücklich formulieren: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.“
  4. Beweise beifügen: Screenshots, Links, Datum und Uhrzeit.
  5. Bestätigung verlangen: Auf Antrag bekommst du eine schriftliche Bestätigung, dass deine Anzeige eingegangen ist. Bewahre sie und das Aktenzeichen auf.

Sprichst du kein Deutsch, bekommst du Hilfe bei der Verständigung, damit du die Anzeige in einer Sprache erstatten kannst, die du verstehst (§ 158 Abs. 4 StPO).

Strafantrag bei Minderjährigen: Was gilt unter 18?

Bis zum 18. Geburtstag bist du nicht voll geschäftsfähig. Dann stellen den Strafantrag deine gesetzlichen Vertreter und die Personen, denen die Sorge für dich zusteht, in der Regel deine Eltern (§ 77 Abs. 3 StGB). Für die Frist kommt es dann auf ihre Kenntnis von Tat und Täter an (§ 77b Abs. 2 StGB).

Was das für dich heißt:

  • Eine Anzeige kannst du auch selbst erstatten.
  • Sag deinen Eltern oder Sorgeberechtigten früh Bescheid, damit sie den Antrag rechtzeitig stellen können.
  • Wenn dir das Gespräch schwerfällt, hol dir vorher Unterstützung: bei der Nummer gegen Kummer unter 116 111 (Montag bis Samstag, 14 bis 20 Uhr), bei der Schulsozialarbeit oder online bei juuuport.de.

Kann man einen Strafantrag zurücknehmen?

Ja, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 77d StGB). Zwei Haken gibt es: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden. Und wird das Verfahren deshalb eingestellt, musst du in der Regel die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beschuldigten Person tragen (§ 470 StPO). Überleg dir eine Rücknahme also gut. Vom Stellen des Antrags sollte dich das nicht abhalten.

Was passiert nach dem Strafantrag?

Die Staatsanwaltschaft ermittelt und entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Bei Beleidigungsdelikten und einigen anderen Taten erhebt sie nur Anklage, wenn ein öffentliches Interesse besteht (§ 376 StPO). Sonst kann sie dich auf die Privatklage verweisen, bei der du selbst klagst (§ 374 StPO). Wie Strafverfahren und Zivilrecht zusammenspielen, erklärt Anzeige oder Anwalt?.

Häufige Fragen

Kann ich einen Strafantrag per E-Mail stellen?

Seit Juli 2024 ist keine Unterschrift mehr zwingend vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass deine Identität und dein Verfolgungswille sicher feststehen. Am sichersten sind die Polizeidienststelle oder die Onlinewache, mit Eingangsbestätigung.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Ein absolutes Antragsdelikt wird dann nicht mehr verfolgt. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichem Interesse trotzdem ermitteln. Zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung, hängen nicht von dieser Frist ab.

Kostet ein Strafantrag etwas?

Anzeige und Strafantrag sind kostenlos. Ein Kostenrisiko entsteht vor allem, wenn du den Antrag später zurücknimmst. Eine anwaltliche Begleitung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Ab wann läuft die Frist bei einem anonymen Account?

Grundsätzlich erst, wenn du weißt, wer dahintersteckt. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen. Stell den Antrag früh gegen Unbekannt.

Unsicher bei der Frist? Melde deinen Fall

Wenn du nicht weißt, ob in deinem Fall ein Strafantrag nötig ist oder wie viel Zeit noch bleibt, kannst du deinen Fall über unser Formular melden. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns. Weil die Frist weiterläuft, stell den Strafantrag bei der Polizei am besten trotzdem schon selbst.