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Volksverhetzung online: Was strafbar ist und wie man sich wehrt

Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Sechs junge Menschen unterschiedlicher Herkunft stehen eng nebeneinander vor dunklem Hintergrund und blicken selbstbewusst nach vorn – ein Bild für Zusammenhalt.
KI-generiertes Bild

§ 130 StGB schützt Bevölkerungsgruppen vor Aufstachelung zum Hass. Was genau unter Volksverhetzung fällt, welche Strafen drohen und wie Betroffene und Zeugen richtig handeln.

Volksverhetzung (§ 130 StGB) gehört zu den schwersten Formen von Hasskriminalität. Im Grundfall droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Trotzdem werden viele volksverhetzende Inhalte im Netz nie gemeldet. Oft wissen Betroffene und Zeugen nicht, wo die Grenze zur Straftat liegt – und dass sie etwas tun können.

Dieser Artikel erklärt, was § 130 StGB schützt, woran du Volksverhetzung erkennst, wo die Meinungsfreiheit endet und was du tun kannst.

Was § 130 StGB schützt

Volksverhetzung schützt nicht in erster Linie die Ehre einzelner Menschen, sondern das friedliche Zusammenleben, juristisch: den öffentlichen Frieden. Gemeint sind Angriffe auf Gruppen, die durch Nationalität, Herkunft, Religion oder ethnische Zugehörigkeit bestimmt sind, und auf Teile der Bevölkerung. Das können zum Beispiel auch Menschen mit Behinderung, homosexuelle Menschen oder Geflüchtete sein.

Geschützt sind auch einzelne Menschen – wenn sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe angegriffen werden.

Die Merkmale im Überblick

Schaubild zu § 130 StGB. Oben zwei Merkmale, die zusammenkommen: 1. Angriff wegen der Gruppenzugehörigkeit, etwa wegen Herkunft oder Religion. 2. Die Äußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Darunter Beispiele: Meist erlaubt sind Kritik an Politik und Kritik an einer Religion als Lehre. Strafbar sein können Aufrufe zu Gewalt gegen eine Gruppe und Vergleiche von Menschen mit Ungeziefer. Ob § 130 StGB greift, entscheidet der Einzelfall.
Volksverhetzung verlangt mehr als eine Beleidigung: einen Angriff wegen der Gruppenzugehörigkeit und die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.

Für den Grundtatbestand (§ 130 Abs. 1 StGB) müssen im Kern zwei Dinge zusammenkommen.

1. Ein Angriff wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe

Das Gesetz nennt zwei Formen:

  • Aufstacheln zu Hass oder Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Etwa der Aufruf, eine Unterkunft für Geflüchtete „platt zu machen“ oder Menschen einer bestimmten Religion „aus der Stadt zu jagen“.
  • Angriff auf die Menschenwürde. Eine Gruppe wird beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet – so, dass ihren Mitgliedern der Wert als gleichberechtigte Menschen abgesprochen wird. Typisch sind Vergleiche mit Ungeziefer oder Seuchen, die man „beseitigen“ müsse.

2. Die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören

Es muss nicht tatsächlich etwas passiert sein. Es reicht, dass die Äußerung das friedliche Zusammenleben gefährden kann – etwa weil sie viele Menschen erreicht oder weil Betroffene sich danach nicht mehr sicher fühlen können. Bei einem öffentlichen Post mit großer Reichweite liegt das näher als bei einer Nachricht an eine einzelne Person.

Was außerdem unter § 130 fällt

  • Verbreiten volksverhetzender Inhalte, etwa Texte, Bilder oder Videos, die zum Hass aufstacheln: bis zu drei Jahre (Abs. 2).
  • Leugnen, Billigen oder Verharmlosen des Holocaust, öffentlich oder in einer Versammlung: bis zu fünf Jahre (Abs. 3).
  • Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der NS-Gewaltherrschaft in einer Weise, die die Würde der Opfer verletzt: bis zu drei Jahre (Abs. 4).
  • Billigen, Leugnen oder gröbliches Verharmlosen anderer Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn das zu Hass oder Gewalt aufstacheln und den öffentlichen Frieden stören kann: bis zu drei Jahre (Abs. 5).

Nicht unter § 130 fallen, aber ebenfalls strafbar sein können das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, etwa Hakenkreuz oder SS-Runen (§ 86a StGB), und das Verbreiten ihrer Propagandamittel (§ 86 StGB).

Beispiele: Was meist erlaubt ist und was strafbar sein kann

Die Beispiele sind erfunden. Sie zeigen typische Muster, keine fertige rechtliche Bewertung. Am Ende entscheidet der Einzelfall.

Meist von der Meinungsfreiheit gedeckt:

  • „Die Migrationspolitik der Regierung ist gescheitert. Wir brauchen strengere Regeln.“
  • „Ich halte die Lehren dieser Religion für falsch und frauenfeindlich.“
  • Scharfe, auch polemische Kritik an einer Partei, einer Regierung oder einer Organisation.

Kann Volksverhetzung sein:

  • Ein öffentlicher Post, der Geflüchtete als „Parasiten“ bezeichnet, die man „ausräuchern“ müsse.
  • Ein Aufruf in einer Messenger-Gruppe mit tausenden Mitgliedern, am Wochenende „bei den Muslimen im Viertel aufzuräumen“.
  • Ein Video, das den Holocaust als „Erfindung“ darstellt.
  • Ein Kommentar unter dem Foto einer Schwarzen Frau, der ihr wegen ihrer Hautfarbe abspricht, ein gleichwertiger Mensch zu sein.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Beleidigung (§ 185 StGB) schützt die Ehre einer bestimmten Person. Wird jemand beschimpft, ohne dass es um Herkunft, Religion oder eine andere Gruppenzugehörigkeit geht, ist das meist eine Beleidigung, keine Volksverhetzung. Sie wird in der Regel nur verfolgt, wenn die betroffene Person innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellt.

Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) schließt eine Lücke. Sie erfasst Inhalte, die eine Gruppe etwa wegen ihrer nationalen, ethnischen oder religiösen Herkunft, ihrer Weltanschauung, Behinderung oder sexuellen Orientierung in ihrer Menschenwürde angreifen und die jemand einer Person aus dieser Gruppe zuschickt, ohne dass sie darum gebeten hat. Typisch ist eine rassistische Direktnachricht, die nicht öffentlich ist und deshalb oft nicht den öffentlichen Frieden stört. Strafe: bis zu zwei Jahre.

Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) schützt auch scharfe, überspitzte und unbequeme Äußerungen. Kritik an Politik, an Religionen als Lehre oder an öffentlichen Personen ist grundsätzlich erlaubt. Die Grenze ist erreicht, wenn Menschen nicht mehr kritisiert, sondern als minderwertig dargestellt werden oder wenn zu Hass und Gewalt aufgestachelt wird.

Besonderheiten im Netz

  • Teilen kann strafbar sein. Wer volksverhetzende Inhalte teilt oder weiterleitet, kann sich selbst strafbar machen. Teile sie nicht, auch nicht, um dich darüber zu empören.
  • Gruppen können öffentlich sein. Auch eine Gruppe in einem Messenger kann eine Öffentlichkeit herstellen, wenn sie groß ist und jeder beitreten kann.
  • Täter im Ausland. Auch Taten aus dem Ausland können unter deutsches Strafrecht fallen. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
  • Anonyme Accounts. Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von sich aus und kann bei Plattformen Daten anfordern.

Was du als Zeugin oder Zeuge tun kannst

Bei Volksverhetzung musst du nicht selbst betroffen sein, um etwas zu tun. Ein Strafantrag ist nicht nötig. Jede Person kann Anzeige erstatten.

  • Sichern. Screenshot mit Link, Profil, Datum und Zusammenhang. Wie das geht, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.
  • Melden. Bei der Plattform als rechtswidrigen Inhalt. Was die Plattform dann tun muss, erklärt Digital Services Act.
  • Anzeigen. Bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache deines Bundeslandes. In mehreren Bundesländern gibt es zudem Meldestellen für Hass im Netz.

Typische Fehler

  • Weiterverbreiten, um zu warnen. Ein Screenshot mit „Seht euch das an!“ verschafft dem Inhalt noch mehr Reichweite – und kann dich selbst in Schwierigkeiten bringen.
  • Nur melden, nicht sichern. Löscht die Plattform den Inhalt, fehlt der Beweis für eine Anzeige.
  • Mit Tätern diskutieren. Gegenrede kann sinnvoll sein. Sie ersetzt aber nicht das Sichern und Melden.
  • Nichts tun, weil „das eh nichts bringt“. Ohne Anzeige erfahren die Behörden oft gar nicht von der Tat.

Was du jetzt tun kannst

Wirst du selbst angegriffen, etwa weil du zu einer Gruppe gehörst, gegen die gehetzt wird, musst du das nicht allein klären. Melde deinen Fall über unser Formular. Wir sichten deine Meldung auf Vollständigkeit und vermitteln sie an eine Kooperationskanzlei, die deinen Fall einschätzen kann. Eine Meldung bei uns ist keine Strafanzeige. Willst du anzeigen, wende dich zusätzlich an die Polizei.

Mehr zu den einzelnen Delikten findest du in Hass im Netz: Was ist strafbar? und in Cybermobbing und Hate Speech: Definition, Beispiele, was rechtlich zählt. Erste Schritte nach einem Angriff stehen in Was tun bei Hasskommentaren? 5 konkrete Schritte.