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Rechtslage

Volksverhetzung online: Was strafbar ist und wie man sich wehrt

Hate Right Redaktion10. Dezember 20256 Min. Lesezeit

§ 130 StGB schützt Bevölkerungsgruppen vor Aufstachelung zum Hass. Was genau unter Volksverhetzung fällt, welche Strafen drohen und wie Betroffene und Zeugen richtig handeln.

Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist eine der schwersten Formen von Hasskriminalität und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dennoch werden viele Vorfälle im Netz nicht gemeldet – oft aus Unwissenheit darüber, was tatsächlich strafbar ist.

Was fällt unter § 130 StGB?

Volksverhetzung liegt vor, wenn jemand öffentlich gegen Teile der Bevölkerung aufhetzt oder zum Hass aufstachelt. Konkret umfasst das:

  • Aufrufe zur Gewalt gegen eine Gruppe aufgrund von Herkunft, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung
  • Menschenwürdeverletzungen gegenüber Gruppen (z. B. rassistische Diffamierungen)
  • Billigung, Verherrlichung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen
  • Verbreitung von NS-Propaganda

Online-Besonderheiten

Das Internet kennt keine Grenzen – ein Kommentar in einer deutschen Facebook-Gruppe kann dennoch unter deutsches Recht fallen, selbst wenn der Täter im Ausland sitzt. Entscheidend ist, ob der Inhalt von Deutschland aus abrufbar ist.

Was ist keine Volksverhetzung?

Nicht jede beleidigende oder diskriminierende Äußerung erfüllt den Tatbestand. Kritik an politischen Gruppen, religiösen Überzeugungen oder öffentlichen Personen ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt – sofern keine konkrete Aufstachelung oder Menschenwürdeverletzung vorliegt.

Was tun als Zeuge oder Betroffene?

Auch als unbeteiligte Person kannst du volksverhetzende Inhalte melden – bei der Plattform, bei Hate Right oder direkt bei der Polizei (auch online). Bei einer Strafanzeige ist eine Begleitung durch einen Anwalt empfehlenswert, um den Fall optimal aufzubereiten.