Ratgeber
Anzeige oder Anwalt? Anonyme Täter, Kosten und Löschung
Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit
Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Strafanzeige, Unterlassung, einstweilige Verfügung: Was Polizei und Staatsanwaltschaft tun, was zivilrechtlich möglich ist – und welche Wege es gibt, die Kosten zu stemmen.
Wenn du im Netz angegriffen wirst, gibt es zwei Wege, die sich nicht ausschließen: das Strafverfahren und das Zivilrecht. Das Strafverfahren zielt darauf, dass der Staat die Tat verfolgt. Das Zivilrecht zielt darauf, dass du selbst etwas durchsetzt – Löschung, Unterlassung, manchmal Geld. Oft laufen beide Wege parallel. Dieser Artikel zeigt, was hinter beiden steckt.
Weg 1: Die Strafanzeige
Eine Strafanzeige kannst du bei jeder Polizeidienststelle erstatten, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache deines Bundeslandes. Das ist kostenlos. Du brauchst keinen Anwalt, kannst aber einen einschalten.
Bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung brauchst du in der Regel zusätzlich einen Strafantrag. Formuliere ausdrücklich: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.“ Dafür hast du drei Monate Zeit, ab Kenntnis von Tat und Täter. Welche Delikte Antragsdelikte sind, erklärt Cybermobbing und Hate Speech: Definition, Beispiele, was rechtlich zählt.
Was dann passiert:
- Die Polizei nimmt die Anzeige auf und gibt sie an die Staatsanwaltschaft.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Sie kann bei Plattformen und Telekommunikationsanbietern Daten anfordern, um herauszufinden, wer hinter einem Account steckt.
- Am Ende stellt sie das Verfahren ein, beantragt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage.
Bei Beleidigungen kann die Staatsanwaltschaft dich auch auf den Privatklageweg verweisen, wenn sie kein öffentliches Interesse an der Verfolgung sieht. Dann müsstest du selbst klagen. Bei Hass im Netz wird das öffentliche Interesse häufig bejaht, eine Garantie gibt es nicht.
Mehrere Bundesländer haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Meldestellen für Hasskriminalität im Netz eingerichtet.
Was bei anonymen Tätern möglich ist
„Anonym“ heißt im Netz selten „nicht auffindbar“. Aber es heißt: Jemand muss die Daten anfordern, und die Daten müssen noch da sein.
Im Strafverfahren übernimmt das die Staatsanwaltschaft. Ob sie Erfolg hat, hängt davon ab, welche Daten die Plattform gespeichert hat, wo sie ihren Sitz hat und wie lange Verbindungsdaten wie IP-Adressen beim Internetanbieter noch vorliegen. Je früher du anzeigst, desto besser.
Im Zivilrecht gibt es einen eigenen Weg: den Auskunftsanspruch nach § 21 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Danach dürfen Plattformen die Daten eines Nutzers herausgeben, wenn das zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtswidriger Inhalte nötig ist – etwa bei Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung oder Bedrohung. Vorher muss ein Gericht die Herausgabe anordnen. Das Verfahren beantragt in der Praxis meist eine Kanzlei.
Plattformen kennen oft nur eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Die Auskunft ist deshalb manchmal nur ein Zwischenschritt.
Weg 2: Das Zivilrecht
Das Strafrecht bestraft. Es sorgt aber nicht automatisch dafür, dass ein Inhalt verschwindet oder sich nicht wiederholt. Dafür ist das Zivilrecht da. Eine Kanzlei kann je nach Fall zum Beispiel:
- Abmahnen: Die Person wird aufgefordert, den Inhalt zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Verstößt sie danach erneut, wird eine Vertragsstrafe fällig.
- Unterlassung einklagen, wenn die Person keine Erklärung abgibt.
- Löschung bei der Plattform verlangen. Plattformen haften in der Regel nicht für fremde Inhalte, solange sie nichts davon wissen. Sobald sie aber konkret auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wurden, müssen sie handeln. Ein anwaltliches Schreiben mit Begründung hat oft mehr Gewicht als eine Meldung über das Formular.
- Geldentschädigung oder Schadensersatz geltend machen, wenn die Verletzung schwer wiegt. Ob das in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die einstweilige Verfügung
Wenn es schnell gehen muss, etwa weil ein Beitrag auf Instagram gerade die Runde macht, kann eine Kanzlei eine einstweilige Verfügung beantragen. Das ist ein Eilverfahren: Ein Gericht kann der Person oder der Plattform vorläufig untersagen, den Inhalt weiter zu verbreiten, oft innerhalb weniger Tage oder Wochen.
Dafür ist Eile nötig. Wer zu lange wartet, zeigt dem Gericht, dass die Sache offenbar nicht dringend ist. Viele Gerichte sehen die Dringlichkeit schon nach etwa einem Monat ab Kenntnis kritisch. Wer eine einstweilige Verfügung erwägt, sollte sich deshalb früh beraten lassen.
Was das kostet – und wer zahlt
Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen. Sie hängen vom Verfahren, vom Gegenstandswert und von der Vereinbarung mit der Kanzlei ab. Diese Wege können helfen:
Strafanzeige. Die Anzeige selbst kostet nichts. Kosten entstehen nur, wenn du dich anwaltlich begleiten lässt.
Beratungshilfe. Bei geringem Einkommen kannst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Damit bekommst du eine anwaltliche Beratung gegen einen geringen Eigenanteil.
Prozesskostenhilfe. Für Gerichtsverfahren kann das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn du die Kosten nicht selbst tragen kannst und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Je nach Einkommen musst du sie in Raten ganz oder teilweise zurückzahlen.
Rechtsschutzversicherung. Prüfe deine Police oder frag nach. Ob Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Opferschutz abgedeckt sind, ist von Vertrag zu Vertrag verschieden. Viele Verträge schließen genau diesen Bereich aus, manche bieten ihn als Baustein an.
Kostenerstattung durch die Gegenseite. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die Partei die Kosten, die verliert. Auch die Kosten einer berechtigten Abmahnung können vom Verursacher verlangt werden. Ob das Geld am Ende tatsächlich bezahlt wird, hängt davon ab, ob die Gegenseite zahlen kann.
Unterstützung durch Organisationen. Es gibt Beratungsstellen und Organisationen, die Betroffene von digitaler Gewalt begleiten und in manchen Fällen Prozesskosten übernehmen.
Kläre Kosten immer vorher mit der Kanzlei. Frag nach, welche Schritte sie vorschlägt, welches Kostenrisiko jeweils besteht und welche Finanzierungswege in deinem Fall in Frage kommen.
Anzeige oder Anwalt – was ist richtig?
Es gibt keine Regel für alle Fälle. Eine Orientierung:
- Bedrohung, Doxxing, Volksverhetzung: Zeige an. Wenn du Angst um deine Sicherheit hast, wende dich sofort an die Polizei, im Notfall über 110.
- Beleidigung oder Lügen über dich: Anzeige mit Strafantrag innerhalb der Frist. Wenn du willst, dass der Inhalt verschwindet und sich nicht wiederholt, kommt zusätzlich der zivilrechtliche Weg in Frage.
- Anonymer Account, der weitermacht: Hier sind Strafverfahren und Auskunftsanspruch oft die einzigen Wege, an eine Identität zu kommen.
- Inhalt verbreitet sich schnell: Dann zählt Zeit. Eine einstweilige Verfügung ist nur bei Eile möglich.
Egal welcher Weg: Ohne gesicherte Beweise geht wenig. Wie du sie richtig sicherst, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz. Was Plattformen von sich aus tun müssen, erklärt Digital Services Act: Was Plattformen bei Hass im Netz tun müssen. Einen schnellen Überblick gibt Was tun bei Hasskommentaren? 5 konkrete Schritte.
Wie Hass-Hetze dir helfen kann
Du musst nicht allein herausfinden, welcher Weg zu deinem Fall passt. Melde deinen Fall über unser Formular. Wir sichten deine Meldung auf Vollständigkeit und vermitteln sie an eine Kooperationskanzlei. Eine rechtliche Beratung bekommst du dort, nicht bei uns. Die Kanzlei bespricht mit dir, welche Schritte sie für sinnvoll hält und welche Kosten entstehen können.