Rechtslage
Cybermobbing und Hate Speech: Definition, Beispiele, was rechtlich zählt
Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit
Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Was ist Hate Speech, was Cybermobbing – und wann wird aus einer Meinung eine Straftat? Typische Formen, Beispiele und die Paragrafen, die in Frage kommen.
„Hate Speech“ und „Cybermobbing“ sind keine Begriffe aus dem Strafgesetzbuch. Sie beschreiben Verhalten. Ob dieses Verhalten strafbar ist, entscheidet sich an einzelnen Paragrafen – und immer am konkreten Fall. Dieser Artikel ordnet die Begriffe ein und zeigt, welche Normen in Frage kommen.
Was ist Hate Speech?
Hate Speech, auf Deutsch Hassrede, meint abwertende, herabwürdigende oder bedrohende Äußerungen gegen Menschen – oft wegen eines Merkmals wie Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung oder politischer Haltung. Hate Speech kann sich gegen eine einzelne Person richten oder gegen eine ganze Gruppe.
Beispiele, wie sie täglich vorkommen:
- Ein Kommentar unter einem Foto, der eine Person wegen ihrer Herkunft als „Ungeziefer“ bezeichnet.
- Ein Post, der dazu aufruft, eine bestimmte Gruppe „aus dem Land zu jagen“.
- Eine Nachricht an eine Lokalpolitikerin: „Wir wissen, wo du wohnst.“
Was ist Cybermobbing?
Cybermobbing beschreibt wiederholte Angriffe über einen längeren Zeitraum, mit dem Ziel, eine Person bloßzustellen, auszugrenzen oder fertigzumachen. Typisch ist, dass mehrere Menschen mitmachen oder zuschauen und dass die Angriffe auch nach Schul- oder Feierabend nicht aufhören.
Typische Formen:
- Beleidigen und Verspotten in Gruppenchats oder Kommentarspalten.
- Gerüchte verbreiten, etwa erfundene Geschichten über das Privat- oder Sexualleben.
- Bloßstellen durch peinliche Fotos oder Videos, die ohne Einverständnis geteilt werden.
- Fake-Profile, die im Namen der betroffenen Person auftreten.
- Ausgrenzen, etwa durch gezieltes Entfernen aus Gruppen und Spott darüber.
- Doxxing: Veröffentlichen von Adresse, Arbeitsplatz oder Telefonnummer, oft verbunden mit der Aufforderung, „mal vorbeizuschauen“.
Ein eigenes Delikt „Cybermobbing“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Viele einzelne Handlungen fallen aber unter bestehende Paragrafen.
Meinung oder Straftat?
Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, polemische und verletzende Äußerungen. Nicht jeder Kommentar, der dich trifft, ist strafbar. Grob lässt sich unterscheiden:
- Meinungen sind Werturteile. Sie sind weit geschützt. Die Grenze ist erreicht, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch um die Herabsetzung der Person (Schmähkritik), bei reinen Schimpfwörtern (Formalbeleidigung) oder wenn die Menschenwürde angegriffen wird. In allen anderen Fällen wägen Gerichte ab: Wie schwer wiegt die Äußerung, wie war der Zusammenhang, wer war gemeint?
- Tatsachenbehauptungen lassen sich als wahr oder falsch beweisen. Unwahre, ehrverletzende Behauptungen sind nicht geschützt.
Der Zusammenhang entscheidet oft mehr als das einzelne Wort. Deshalb ist es so wichtig, den ganzen Verlauf zu sichern – wie das geht, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.
Welche Paragrafen in Frage kommen
Die folgenden Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) spielen bei Hass im Netz die größte Rolle. Angegeben ist jeweils der Strafrahmen; daneben ist meist auch eine Geldstrafe möglich.
Beleidigung (§ 185 StGB). Herabwürdigende Äußerungen gegenüber einer Person. Bis zu einem Jahr; wird die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, bis zu zwei Jahre. Ein öffentlicher Kommentar fällt typischerweise darunter.
Üble Nachrede (§ 186 StGB). Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die nicht nachweislich wahr sind. Bis zu einem Jahr, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu zwei Jahre.
Verleumdung (§ 187 StGB). Ehrverletzende Behauptungen, von denen der Täter weiß, dass sie falsch sind. Bis zu zwei Jahre, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu fünf Jahre.
Volksverhetzung (§ 130 StGB). Aufstacheln zu Hass oder Gewalt gegen Gruppen oder Angriffe auf ihre Menschenwürde, in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stören kann. Drei Monate bis fünf Jahre. Mehr dazu in Volksverhetzung online.
Bedrohung (§ 241 StGB). Androhen bestimmter rechtswidriger Taten, etwa gegen Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung, gegen dich oder dir nahestehende Menschen. Je nach Fall bis zu einem oder zwei Jahren, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu drei Jahre.
Nachstellung (§ 238 StGB). Wiederholtes Verfolgen und Belästigen, ausdrücklich auch über digitale Wege – etwa ständige Nachrichten über neue Accounts oder Fake-Profile in deinem Namen. Bis zu drei Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre.
Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a StGB). Der Paragraf gegen Doxxing: Wer Daten wie deine Adresse verbreitet, um dich oder Nahestehende der Gefahr einer Straftat auszusetzen. Bis zu zwei Jahre, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre. Doxxing ist also strafbar, wenn diese Gefährdungsabsicht oder -eignung hinzukommt.
Daneben können je nach Fall weitere Normen greifen, zum Beispiel die verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB), die Beleidigung von Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB), Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (§ 201a StGB), oder das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz. Eine kompakte Übersicht findest du in Hass im Netz: Was ist strafbar?.
Achtung, Frist: Antragsdelikte
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden in der Regel nur verfolgt, wenn du einen Strafantrag stellst (§ 194 StGB). Auch bei Beleidigungsdelikten gibt es Ausnahmen, in denen ohne Antrag ermittelt werden kann.
Für den Strafantrag hast du drei Monate Zeit (§ 77b StGB). Die Frist beginnt, wenn du von der Tat und der Person des Täters erfährst. Bei anonymen Accounts beginnt sie also oft später. Verlass dich darauf aber nicht: Stelle den Antrag möglichst früh, notfalls gegen Unbekannt. Wie das geht und was danach passiert, erklärt Anzeige oder Anwalt?.
Volksverhetzung, Bedrohung, Nachstellung und Doxxing nach § 126a sind dagegen Offizialdelikte. Hier ermitteln die Behörden von sich aus, sobald sie davon erfahren – eine Anzeige reicht.
Was Plattformen tun müssen
Unabhängig vom Strafrecht kannst du rechtswidrige Inhalte bei der Plattform melden. Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet Plattformen in der EU, leicht erreichbare Meldewege anzubieten, Meldungen sorgfältig zu prüfen und dir ihre Entscheidung mit Begründung mitzuteilen. Bist du nicht einverstanden, kannst du die interne Beschwerde nutzen und dich an eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste die Einhaltung, ergänzt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Details stehen in Digital Services Act: Was Plattformen bei Hass im Netz tun müssen.
Wichtig: Eine Löschung beendet den Angriff auf der Plattform, sie verfolgt aber nicht die Person dahinter. Sichere deshalb immer zuerst die Beweise, dann melde.
Wenn du betroffen bist
Ob ein Inhalt strafbar ist, lässt sich ohne den genauen Wortlaut und Zusammenhang nicht sagen. Das ist auch nicht deine Aufgabe. Wenn du unsicher bist, melde deinen Fall über unser Formular. Wir sichten deine Meldung auf Vollständigkeit und vermitteln sie an eine Kooperationskanzlei, die deinen Fall einschätzen kann. Erste praktische Schritte findest du in Was tun bei Hasskommentaren? 5 konkrete Schritte.