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Digital Services Act: Was Plattformen bei Hass im Netz tun müssen

Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Eine Person mit hellem Kurzhaarschnitt sitzt vor einem großen Bildschirm mit verpixelten Beiträgen und drückt einen leuchtend roten Melde-Button. Zwei junge Leute schauen zu, einer hebt zustimmend den Daumen.
KI-generiertes Bild

Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act in der ganzen EU. Er regelt, wie Plattformen mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte umgehen müssen – und welche Rechte du als meldende Person hast.

Wenn du einen Hasskommentar bei Instagram, TikTok oder X meldest, darf deine Meldung nicht einfach im Nichts verschwinden. Seit dem 17. Februar 2024 gilt in der ganzen EU der Digital Services Act (DSA), auf Deutsch Gesetz über digitale Dienste. Er legt fest, wie Plattformen mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte umgehen müssen – und welche Rechte du hast, wenn dir eine Entscheidung nicht passt.

Früher war in Deutschland vor allem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) maßgeblich. Heute regeln der DSA und das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) diese Pflichten. Dieser Artikel zeigt, was das in der Praxis für dich bedeutet.

Für wen der DSA gilt

Der DSA gilt für Online-Dienste, die sich an Menschen in der EU richten – egal, wo das Unternehmen sitzt. Für dich am wichtigsten sind Online-Plattformen, also Dienste, auf denen Nutzer Inhalte öffentlich teilen: soziale Netzwerke, Videoportale, Foren.

Besonders strenge Regeln gelten für sehr große Plattformen mit mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat in der EU, zum Beispiel Instagram, Facebook, TikTok, X und YouTube.

Für private Chats in Messengern wie WhatsApp gelten die Regeln für Online-Plattformen meist nicht, weil Inhalte dort nicht öffentlich verbreitet werden. Dort bleiben dir die Meldefunktion der App und der Weg über Polizei oder Kanzlei.

Was der DSA nicht regelt

Der DSA sagt nicht, welche Inhalte rechtswidrig sind. Das ergibt sich aus anderen Gesetzen, bei Hass im Netz vor allem aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Welche Äußerungen darunter fallen, erklärt Hass im Netz: Was ist strafbar?.

Außerdem richtet sich der DSA an Plattformen, nicht an die Person, die den Hass verbreitet. Eine Löschung beendet den Angriff auf der Plattform. Sie bestraft niemanden und verhindert nicht, dass dieselbe Person mit einem neuen Account weitermacht. Dafür brauchst du das Straf- oder Zivilrecht.

Der Meldeweg Schritt für Schritt

Ablaufdiagramm des Meldewegs nach dem Digital Services Act in vier Schritten: 1. Inhalt melden, per Meldeformular der Plattform (Art. 16). 2. Plattform prüft und begründet, die Entscheidung wird dir mitgeteilt (Art. 16). 3. Interne Beschwerde, wenn du nicht einverstanden bist (Art. 20). 4. Außergerichtliche Streitbeilegung: Eine zertifizierte Stelle prüft den Fall (Art. 21). Hinweis: Die Meldung ersetzt keine rechtlichen Schritte gegen die Person.
Der Meldeweg nach dem DSA: von der Meldung bis zur unabhängigen Streitbeilegungsstelle.

1. Du meldest den Inhalt

Plattformen müssen einen leicht erreichbaren, elektronischen Meldeweg anbieten (Art. 16 DSA). Meist findest du ihn im Drei-Punkte-Menü neben dem Beitrag. Viele Plattformen unterscheiden zwischen Verstößen gegen ihre eigenen Regeln und rechtswidrigen Inhalten. Bei möglichen Straftaten nutze den Weg für rechtswidrige Inhalte, wenn es ihn gibt.

Eine Meldung sollte enthalten:

  • den genauen Link zum Inhalt,
  • eine kurze Begründung, warum der Inhalt aus deiner Sicht rechtswidrig ist,
  • deinen Namen und deine E-Mail-Adresse,
  • die Erklärung, dass deine Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

Ist eine Meldung so genau, dass die Plattform den Verstoß ohne aufwendige rechtliche Prüfung erkennen kann, gilt die Plattform als informiert. Ab dann kann sie sich nicht mehr darauf berufen, von nichts gewusst zu haben.

Beispiel: „Der Kommentar von @beispiel_konto unter meinem Beitrag vom 3. Oktober lautet: ‚Ich weiß, wo du arbeitest. Wenn du rauskommst, schlag ich dich zusammen.‘ Das ist eine Gewaltdrohung gegen mich, aus meiner Sicht eine Bedrohung nach § 241 StGB.“ Kurz, konkret, nachvollziehbar.

2. Die Plattform prüft und begründet

Gibst du eine E-Mail-Adresse an, muss die Plattform dir den Eingang bestätigen. Dann muss sie die Meldung zeitnah, sorgfältig, willkürfrei und objektiv bearbeiten. Ihre Entscheidung muss sie dir mitteilen, zusammen mit den Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Setzt sie dafür automatische Systeme ein, muss sie auch das offenlegen.

Anders als das frühere NetzDG nennt der DSA keine feste Frist in Stunden. Entfernt die Plattform den Inhalt, muss sie auch der Person, die ihn gepostet hat, die Gründe mitteilen (Art. 17 DSA).

Deutet ein Inhalt auf eine Straftat hin, die Leben oder Sicherheit von Menschen gefährdet, muss die Plattform die Strafverfolgungsbehörden informieren (Art. 18 DSA). Verlass dich darauf nicht. Bei einer konkreten Bedrohung wende dich selbst an die Polizei.

3. Interne Beschwerde

Lehnt die Plattform deine Meldung ab, kannst du bei ihr Beschwerde einlegen (Art. 20 DSA). Das geht elektronisch und kostenlos, mindestens sechs Monate lang nach der Entscheidung. Die Plattform darf darüber nicht allein automatisch entscheiden, qualifiziertes Personal muss beteiligt sein.

4. Außergerichtliche Streitbeilegung

Du kannst dich außerdem an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden (Art. 21 DSA), zum Beispiel wenn die interne Beschwerde nichts gebracht hat. Diese Stellen sind unabhängig und von einer Aufsichtsbehörde zugelassen. Für dich ist das Verfahren kostenlos oder kostet nur eine geringe Gebühr. Gibt die Stelle dir recht, trägt die Plattform die Gebühren.

Die Entscheidung der Stelle ist nicht bindend. Die Plattform muss sich aber in gutem Glauben auf das Verfahren einlassen. Der Weg zu einem Gericht bleibt dir offen.

Wer die Plattformen kontrolliert

In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste, ob Plattformen ihre Pflichten einhalten. Die sehr großen Plattformen beaufsichtigt vor allem die EU-Kommission. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Verletzt eine Plattform ihre Pflichten, bietet sie etwa keinen funktionierenden Meldeweg an oder beantwortet Meldungen nie, kannst du dich bei der Bundesnetzagentur beschweren (Art. 53 DSA). Wichtig: Die Behörde entscheidet nicht, ob ein einzelner Kommentar rechtswidrig ist. Sie prüft, ob die Plattform sich an die Regeln hält.

Vertrauenswürdige Hinweisgeber

Der DSA kennt sogenannte vertrauenswürdige Hinweisgeber, auf Englisch Trusted Flagger (Art. 22 DSA). Das sind Organisationen mit besonderer Fachkenntnis, in Deutschland zugelassen von der Bundesnetzagentur. Ihre Meldungen müssen Plattformen vorrangig bearbeiten. Kommt deine eigene Meldung nicht weiter, kann der Weg über eine solche Stelle helfen.

Typische Fehler beim Melden

  • Melden vor dem Sichern. Wird der Inhalt gelöscht, ist auch dein Beweis weg. Wie du richtig sicherst, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.
  • Keine Begründung. Ein Klick auf „Belästigung“ ohne Erklärung lässt der Plattform viel Spielraum. Ein, zwei Sätze zum Zusammenhang helfen.
  • Keine Notizen. Ohne Datum und Nummer der Meldung wird es schwer, später Beschwerde einzulegen oder zu belegen, dass die Plattform Bescheid wusste.
  • Alles melden, was stört. Wer häufig offensichtlich unbegründete Meldungen schickt, riskiert, dass die Plattform seine Meldungen eine Zeit lang nicht mehr bearbeitet (Art. 23 DSA). Konzentriere dich auf Inhalte, die rechtswidrig sein könnten.

Was das für dich bedeutet

Der DSA stärkt deine Position: Deine Meldung muss bearbeitet und beantwortet werden, und du kannst dich wehren, wenn du anderer Meinung bist. Er ersetzt aber keine rechtlichen Schritte gegen die Person, die den Inhalt verfasst hat. Ob Strafanzeige, Unterlassung oder Schadensersatz in Frage kommen, erklärt Anzeige oder Anwalt?.

Was du jetzt tun kannst

  • Sichere den Inhalt mit Screenshot, Link und Datum.
  • Melde ihn bei der Plattform, mit Link und kurzer Begründung.
  • Notiere Datum und Nummer der Meldung und bewahre die Antwort der Plattform auf.
  • Bist du mit der Entscheidung nicht einverstanden, leg Beschwerde ein oder wende dich an eine Streitbeilegungsstelle.
  • Willst du gegen die Person selbst vorgehen, melde deinen Fall über unser Formular. Wir sichten deine Meldung auf Vollständigkeit und vermitteln sie an eine Kooperationskanzlei.

Was als Hate Speech gilt, erklärt Cybermobbing und Hate Speech. Erste Schritte nach einem Angriff findest du in Was tun bei Hasskommentaren? 5 konkrete Schritte.