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Intime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht: Was tun?

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Zwei junge Erwachsene sitzen bei Abendsonne auf einer Dachterrasse zwischen Kräutertöpfen. Eine Person hält ein Handy mit einem Schloss-Symbol, die andere legt ihr beruhigend die Hand auf die Schulter.
KI-generiertes Bild

Intime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht? Was heute strafbar ist, wie du Bilder entfernen lässt, ohne sie selbst zu speichern, und wo du Hilfe bekommst.

Jemand hat intime Bilder ohne deine Zustimmung veröffentlicht: in einer Gruppe, auf einer Plattform, in einem Chat. Oft heißt das „Revenge Porn“. Der Begriff passt schlecht: Niemand hat ein Recht auf Rache, und es geht nicht um Pornografie, sondern um Gewalt mit Bildern. Die Verantwortung liegt bei der Person, die die Bilder weitergibt, nicht bei dir, auch wenn du ein Bild selbst geschickt hast. Dieser Beitrag erklärt, was heute strafbar ist, wie Bilder aus dem Netz kommen und wie du Beweise sicherst, ohne die Bilder selbst zu speichern. Er gibt allgemeine Informationen, keine Einschätzung deines Falls.

Wirst du erpresst, etwa mit der Drohung, weitere Bilder zu veröffentlichen? Zahl nichts und schick nichts mehr. Was dann hilft, steht in Sextortion: Hilfe bei Erpressung mit Nacktbildern. In akuter Gefahr ruf 110. Rund um die Uhr erreichst du die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111 und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016.

Ist es strafbar, intime Bilder ohne Zustimmung zu veröffentlichen?

Ja, das kann nach mehreren Vorschriften strafbar sein. Welche im Einzelfall greift, schätzen Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine Kanzlei ein.

Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201a StGB). Geschützt sind unter anderem Aufnahmen von dir in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum. Strafbar ist es, solche Aufnahmen unbefugt herzustellen, zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Auch eine Aufnahme, die mit deinem Einverständnis entstanden ist, darf nicht einfach weitergegeben werden: Wer sie wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht und dadurch deinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, kann sich strafbar machen. Strafbar kann außerdem sein, ein Bild zugänglich zu machen, das geeignet ist, deinem Ansehen erheblich zu schaden. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Intimbereich (§ 184k StGB). Strafbar ist es, unbefugt Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der Unterwäsche darüber zu machen, wenn diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, etwa heimlich unter den Rock. Strafbar ist auch, solche Aufnahmen zu gebrauchen oder weiterzugeben. Wer eine befugt gemachte Aufnahme dieser Art wissentlich unbefugt weitergibt, kann sich ebenfalls strafbar machen. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Recht am eigenen Bild (§§ 22, 33 KUG). Bilder, auf denen du erkennbar bist, dürfen grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung verbreitet werden. Dass du ein Bild einer Person geschickt hast, heißt nicht, dass sie es weitergeben darf. Verstöße können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Bilder von Personen unter 18 (§§ 184b, 184c StGB). Sexuelle Bilder von Kindern unter 14 und von Jugendlichen zwischen 14 und 17 können als kinder- oder jugendpornografische Inhalte gelten. Dann ist schon das Verbreiten, Abrufen oder Besitzen strafbar. Diese Taten verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.

Weitere Taten. Wer mit einer Veröffentlichung droht, um etwas zu erzwingen, kann sich wegen Nötigung oder Erpressung strafbar machen (§§ 240, 253 StGB). Wer dir wiederholt nachstellt und dabei Bilder von dir verbreitet, kann sich wegen Nachstellung strafbar machen (§ 238 StGB).

Brauchst du einen Strafantrag?

Bei § 201a StGB, § 184k StGB und § 33 KUG in der Regel ja. Bei § 201a und § 184k kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse sieht. Verlass dich nicht darauf. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem du von Tat und Täter weißt. Bist du minderjährig, stellen deine Eltern den Antrag. Mehr dazu in Strafantrag: Frist, Form und Unterschied zur Anzeige.

Und gefälschte Nacktbilder mit KI?

Einen eigenen Straftatbestand für Deepfakes gibt es bisher nicht. Je nach Fall greifen heute schon andere Vorschriften, mehr in KI-Nacktbilder und Deepfakes: Was ist strafbar? Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 den Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen. Der Entwurf will § 184k StGB neu fassen. Dann wäre schon das unbefugte Herstellen sexualisierter Deepfakes strafbar. Für sonstige Deepfakes, die dem Ansehen schaden, ist ein neuer § 201b StGB geplant. Das ist ein Entwurf. Er ist nicht in Kraft, Bundesrat und Bundestag müssen ihn noch beraten.

Wie sicherst du Beweise, ohne die Bilder zu speichern?

Du musst die Bilder weder speichern noch anschauen, um etwas zu unternehmen. Für Polizei und Plattform zählt vor allem, wo die Bilder zu finden sind. Notiere:

  • den Link zum Beitrag, zur Gruppe oder zum Profil
  • Plattform, Profilname und, falls bekannt, wer die Bilder geteilt hat
  • Datum und Uhrzeit, wann du davon erfahren hast
  • eine kurze Beschreibung, was zu sehen ist
  • wer dir davon erzählt hat

Mach keine Screenshots von Stellen, an denen die Bilder zu sehen sind. Drohungen und Nachrichten in Textform kannst du per Screenshot sichern, wenn darauf kein Bild zu sehen ist. Chats exportierst du nur ohne Medien.

Bist du unter 18 oder zeigen die Bilder eine Person unter 18: Mach keine Screenshots, speichere nichts und leite nichts weiter, auch nicht an Freunde, Eltern oder per Messenger an die Polizei. Schon das kann nach §§ 184b, 184c StGB strafbar sein. Notiere nur den Link und gib ihn an die Polizei.

Wie bekommst du intime Bilder aus dem Netz?

Bei der Plattform melden. Such neben dem Beitrag, der Nachricht oder dem Profil nach „Melden“, oft hinter drei Punkten, und wähle einen Grund wie Nacktheit, sexuelle Inhalte oder Teilen ohne Zustimmung. Die Bezeichnungen ändern sich manchmal. Nach dem Digital Services Act müssen Plattformen Meldungen rechtswidriger Inhalte entgegennehmen (Art. 16 DSA), dir ihre Entscheidung mitteilen und eine interne Beschwerde dagegen ermöglichen (Art. 20 DSA). Reagiert eine Plattform nicht, hilft Plattform reagiert nicht auf Meldung? Beschwerde nach DSA.

StopNCII (ab 18). Der Dienst ist für Bilder gedacht, die entstanden sind, als du schon volljährig warst. Auf deinem Gerät wird aus dem Bild ein digitaler Fingerabdruck berechnet, ein sogenannter Hash. Das Bild selbst verlässt dein Gerät nicht. Teilnehmende Plattformen nutzen den Hash, um passende Inhalte zu erkennen. Der Dienst wirkt nur bei Plattformen, die mitmachen, nicht im ganzen Netz.

Take It Down (unter 18). Für Bilder, die entstanden sind, als du jünger als 18 warst, gibt es Take It Down, einen Dienst des US-amerikanischen National Center for Missing & Exploited Children. Auch hier wird nur ein Hash erstellt, das Bild bleibt auf deinem Gerät. Der Dienst funktioniert mit Bildern, die du ohnehin noch auf deinem Gerät hast. Lade dafür nichts neu herunter. Auch Take It Down wirkt nur bei teilnehmenden Plattformen. Hol dir dabei Unterstützung, etwa bei der Nummer gegen Kummer.

Zivilrechtlich vorgehen. Du kannst verlangen, dass die Person die Bilder löscht und nicht wieder verbreitet, und unter Umständen eine Geldentschädigung fordern. Was in deinem Fall möglich ist, klärt eine Kanzlei mit dir.

Wo bekommst du Hilfe?

  • Polizei: 110 in akuter Gefahr. Ohne akute Gefahr kannst du über die Onlinewache deines Bundeslands Anzeige erstatten.
  • HateAid: Beratung für Betroffene digitaler Gewalt auf hateaid.org.
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 116 016, rund um die Uhr, kostenlos und anonym, auch für Angehörige.
  • Telefonseelsorge: 0800 111 0 111, rund um die Uhr.
  • Unter 18: Nummer gegen Kummer 116 111, Montag bis Samstag von 14 bis 20 Uhr. Online beraten junge Leute junge Leute auf juuuport.de. Eltern erreichen das Elterntelefon unter 0800 111 0 550, Mo, Mi, Fr 9 bis 17 Uhr, Di, Do 9 bis 19 Uhr.

Häufige Fragen

Ich habe das Bild selbst verschickt. Habe ich jetzt keine Rechte?

Doch. Dass du ein Bild einer Person geschickt hast, erlaubt ihr nicht, es weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Die Verantwortung liegt bei der Person, die es ohne deine Zustimmung verbreitet.

Muss ich die Bilder anschauen, um sie zu melden?

Nein. Für Meldung und Anzeige reichen der Link und eine kurze Beschreibung. Mach keine Screenshots davon.

Löscht StopNCII die Bilder überall?

Nein. StopNCII hilft nur teilnehmenden Plattformen, passende Inhalte zu erkennen. Melde Inhalte, die schon online sind, zusätzlich direkt bei der Plattform.

Wer stellt den Strafantrag, wenn ich unter 18 bin?

Deine Eltern oder andere Sorgeberechtigte (§ 77 Abs. 3 StGB). Taten nach §§ 184b, 184c StGB verfolgt die Staatsanwaltschaft ohnehin von Amts wegen.

Deinen Fall melden

Du kannst deinen Fall über unser Formular melden. Lade keine intimen Bilder und keine Screenshots davon hoch. Beschreibe stattdessen, was zu sehen ist, und gib die Links an. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Fristen laufen weiter: Einen Strafantrag kannst du jederzeit selbst bei der Polizei stellen.