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Bedrohung im Netz: Wann eine Drohung strafbar ist

Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Am Abend sitzt eine junge Person mit einem Elternteil am Küchentisch. Gemeinsam gehen sie ruhig ein Handy mit einem Chat und einem Schutzschild-Symbol durch, daneben liegen Notizblock und Stift.
KI-generiertes Bild

Bedrohung im Netz: Was § 241 StGB seit 2021 erfasst, was du im Notfall sofort tust und wie du Drohungen per Nachricht, Kommentar oder Sprachnachricht sicherst.

„Ich mach dich fertig.“ „Pass auf, wenn du morgen zur Schule gehst.“ „Wir finden dich.“ Eine Bedrohung im Netz kann sich genauso bedrohlich anfühlen wie eine auf der Straße – manchmal schlimmer, weil sie jederzeit auf dem Handy auftaucht. Viele Drohungen im Internet sind strafbar. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz seit der Reform 2021 erfasst, was du sofort tun solltest und wie du Beweise sicherst. Ob eine bestimmte Nachricht strafbar ist, entscheiden Polizei und Staatsanwaltschaft.

Notfall zuerst: Wann du 110 wählen solltest

Wenn du Angst hast, dass dir oder anderen gleich etwas passiert, ruf 110 an. Zum Beispiel, wenn eine Drohung einen konkreten Ort oder eine Uhrzeit nennt, wenn die Person weiß, wo du gerade bist, oder wenn sie in deiner Nähe ist. Die Onlinewache der Polizei ist für Notfälle nicht gedacht.

Auch wenn keine akute Gefahr besteht, musst du das nicht allein aushalten:

  • Telefonseelsorge: 0800 111 0 111, rund um die Uhr, kostenlos und anonym.
  • Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche: 116 111, Montag bis Samstag von 14 bis 20 Uhr.
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 116 016, rund um die Uhr, auch für Angehörige. Mehr unter hilfetelefon.de.

Ist eine Drohung im Internet strafbar? Das sagt § 241 StGB

Die Bedrohung steht in § 241 des Strafgesetzbuchs (StGB). Bis 2021 war nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar, also mit einer Tat, für die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht, etwa Mord, Totschlag oder Raub. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit April 2021, wurde der Paragraf deutlich erweitert. Heute gilt:

  • Abs. 1: Strafbar ist, einem Menschen eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert anzudrohen. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Abs. 2: Die Drohung mit einem Verbrechen. Bis zu zwei Jahre.
  • Abs. 3: Wer wider besseres Wissen vortäuscht, ein Verbrechen gegen dich oder eine dir nahestehende Person stehe bevor. Bis zu zwei Jahre.
  • Abs. 4: Geschieht die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, etwa in einem öffentlichen Post, steigt die Höchststrafe: in den Fällen von Abs. 1 auf zwei Jahre, in den Fällen von Abs. 2 und 3 auf drei Jahre.

Die angedrohte Tat kann sich gegen dich richten oder gegen eine Person, die dir nahesteht, zum Beispiel deine Familie oder deine Partnerin oder deinen Partner.

Muss die Drohung ernst gemeint sein?

Ob die Person die Drohung wirklich umsetzen will oder kann, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob sie so wirkt, dass man sie ernst nehmen kann. Den Ausschlag gibt der Zusammenhang: Wer hat was in welcher Situation geschrieben? Eine erkennbar scherzhafte Übertreibung unter Freunden wird anders bewertet als eine Nachricht von einem fremden Account, die deinen Wohnort nennt.

Auch das Medium ist egal. Eine Drohung per Direktnachricht, im Kommentar, in einer Sprachnachricht oder im Voice-Chat eines Spiels fällt unter dieselben Regeln.

Weitere Paragrafen bei Drohungen im Netz

  • Nötigung (§ 240 StGB): Die Drohung soll dich zu etwas zwingen, etwa „Lösch den Post, sonst …“.
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Wer zum Beispiel schwere Gewalttaten so ankündigt, dass der öffentliche Frieden gestört werden kann. Bis zu drei Jahre.
  • Nachstellung (§ 238 StGB): Wiederholte Drohungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit können Teil von Stalking sein.
  • Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a StGB): Wenn deine Adresse mit dem Ziel veröffentlicht wird, dich in Gefahr zu bringen. Mehr in Doxxing: Wenn private Daten veröffentlicht werden.

Drohungen sichern: So gehst du vor

  • Screenshots mit Profilname, Datum und Uhrzeit, dazu der Link zum Profil oder Beitrag.
  • Sprachnachrichten nicht löschen. Exportiere den Chat oder sichere die Audiodatei.
  • Anrufe: Notiere Nummer, Datum, Uhrzeit und was gesagt wurde, möglichst direkt danach.
  • Nicht antworten. Eine Reaktion kann die Lage verschärfen.
  • Erst sichern, dann blockieren. Wenn dich das Ansehen der Nachrichten zu sehr belastet, bitte eine Vertrauensperson, das Sichern zu übernehmen.

Die ausführliche Anleitung für alle großen Plattformen steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.

Bedrohung anzeigen: Offizialdelikt mit einer Ausnahme

Bedrohung wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Die Polizei ermittelt also, sobald sie davon erfährt. Es gibt aber eine Besonderheit: Nach § 241 Abs. 5 StGB gelten die Regeln zum Strafantrag, die für die angedrohte Tat gelten. Wird zum Beispiel mit einer einfachen Körperverletzung gedroht, die selbst grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, kann auch für die Bedrohung ein Strafantrag nötig sein, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse sieht.

Deshalb: Schreib bei der Anzeige vorsorglich dazu: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.“ Die Frist dafür beträgt drei Monate, mehr in Strafantrag und Fristen erklärt.

Außerhalb von Notfällen kannst du die Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder online über die Onlinewache deines Bundeslands erstatten. Wie das Schritt für Schritt geht, erklärt Anzeige online erstatten: die Onlinewache.

Was dich zusätzlich schützen kann

  • Erzähl Menschen in deinem Umfeld davon: Familie, Freundinnen und Freunde, bei Bedarf Schule oder Arbeitgeber.
  • Stell deine Profile auf privat und prüfe, welche Fotos verraten, wo du wohnst oder zur Schule gehst.
  • Wenn du befürchtest, dass jemand deine Adresse herausfindet: Bei der Meldebehörde kannst du eine Auskunftssperre beantragen, wenn Tatsachen eine Gefahr etwa für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit nahelegen (§ 51 Bundesmeldegesetz). Sie ist kostenlos und gilt zunächst zwei Jahre.

Häufige Fragen

Ist „Ich weiß, wo du wohnst“ eine Bedrohung?

Für sich allein kündigt der Satz noch keine Tat an. Im Zusammenhang, etwa nach anderen Drohungen oder zusammen mit deiner Adresse, kann er aber Teil einer Bedrohung, Nötigung oder Nachstellung sein. Sichere ihn auf jeden Fall.

Ist eine Drohung im Game-Chat oder per Sprachnachricht auch strafbar?

Ja, das Medium spielt keine Rolle. Bei Voice-Chats ist die Beweissicherung schwieriger. Notiere sofort Spiel, Server, Benutzernamen und Uhrzeit.

Was mache ich, wenn die Drohung anonym kommt?

Zeig sie trotzdem an, gegen Unbekannt. Die Ermittlungsbehörden können Daten bei Plattformen anfordern. Je früher du anzeigst, desto eher sind diese Daten noch vorhanden.

Muss ich bei einer Bedrohung einen Strafantrag stellen?

Meist nicht, aber in manchen Fällen schon, je nach angedrohter Tat. Stell ihn deshalb vorsorglich zusammen mit der Anzeige. Schaden kann das nicht.

Bedroht worden? Hol dir Unterstützung

Wenn du nach der Anzeige auch rechtlich gegen die Person vorgehen willst, kannst du deinen Fall über unser Formular melden. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Fristen laufen weiter: Einen Strafantrag kannst du jederzeit selbst bei der Polizei stellen. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns. Bei akuter Gefahr gilt immer: 110.