Cyberstalking: Was tun? Rechte, Beweise und Hilfe
Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Cyberstalking: Was tun, wenn dich jemand online verfolgt? Was § 238 StGB erfasst, wie du ein Beweisprotokoll führst und wann ein Kontaktverbot möglich ist.
Cyberstalking heißt: Jemand verfolgt dich über das Netz, immer wieder, oft über Wochen oder Monate. Nachrichten von immer neuen Accounts, Kommentare unter jedem Post, Pakete, die du nie bestellt hast. Manchmal weiß die Person sogar, wo du gerade bist. Was tun bei Cyberstalking? Dieser Beitrag erklärt, wann es strafbar ist, wie du ein Beweisprotokoll führst, dein Handy schützt und wann ein Gericht ein Kontaktverbot aussprechen kann. Er gibt allgemeine Informationen, keine Einschätzung deines Falls.
Hast du Angst, dass dir jemand etwas antut? Ruf 110. Rund um die Uhr erreichst du die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111 und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016.
Was ist Cyberstalking?
Im Gesetz steht der Begriff nicht. Gemeint ist Nachstellen mit digitalen Mitteln. Typische Formen:
- ständige Nachrichten, Anrufe oder Kommentare, auch nachdem du blockiert hast, über immer neue Accounts
- Kontakt über deine Freunde, deine Familie oder deine Kolleginnen und Kollegen
- Bestellungen, Anmeldungen oder Anzeigen in deinem Namen
- Überwachung deines Standorts, deiner Chats oder Konten, etwa über eine Spionage-App oder einen versteckten Tracker
- Bilder von dir verbreiten oder Fake-Profile in deinem Namen anlegen
- Drohungen gegen dich oder Menschen, die dir nahestehen
Oft kennen Betroffene die Person: aus einer früheren Beziehung, der Schule, dem Verein oder einem Online-Spiel. Es kann aber auch jemand völlig Fremdes sein.
Ist Cyberstalking strafbar?
Ja, es kann als Nachstellung nach § 238 StGB strafbar sein. Strafbar ist, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, und zwar wiederholt. Das Gesetz nennt ausdrücklich digitale Formen:
- Kontaktversuche über Telefon, Messenger, soziale Netzwerke oder über Dritte
- Missbrauch deiner Daten, etwa für Bestellungen in deinem Namen oder um andere dazu zu bringen, dich zu kontaktieren
- Drohungen gegen dich oder eine dir nahestehende Person
- Ausspähen deiner Daten (§§ 202a bis 202c StGB)
- Verbreiten von Bildern von dir
- Verbreiten von Inhalten, die dich herabwürdigen und fälschlich so aussehen, als kämen sie von dir
Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind es drei Monate bis fünf Jahre. Das Gesetz nennt dafür zum Beispiel: Die Nachstellung dauert mindestens sechs Monate mit vielen einzelnen Taten, der Täter setzt eine Software zum digitalen Ausspähen ein, oder er ist über 21 und das Opfer unter 16.
Wichtig: Nachstellung wird von Amts wegen verfolgt. Du brauchst keinen Strafantrag, eine Anzeige reicht. Je nach Fall kommen weitere Taten hinzu, etwa Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB).
Geplant: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt, vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen, sieht unter anderem einen neuen § 202e StGB vor: Strafbar wäre, Aufenthaltsort oder Tätigkeit einer Person wiederholt oder ständig unbefugt technisch zu überwachen, etwa per GPS-Tracker. Er ist nicht in Kraft. Bundesrat und Bundestag müssen ihn noch beraten.
Wie führst du ein Beweisprotokoll bei Cyberstalking?
Bei Cyberstalking zählt das Muster, nicht die einzelne Nachricht. Ein Protokoll macht das Muster sichtbar. Führe es in einer Tabelle oder einem Notizbuch, an das die Person nicht herankommt. Pro Vorfall:
- Datum und Uhrzeit
- Kanal und Absender: Plattform, Profilname, Telefonnummer, Link
- Was passiert ist: kurz in eigenen Worten, Drohungen wörtlich
- Beweis: Dateiname des Screenshots, Fotos von Briefen oder Paketen
- Zeugen: Wer hat es noch mitbekommen?
- Folgen für dich: Nummer gewechselt, anderen Weg zur Schule oder Arbeit genommen, Account gelöscht, schlecht geschlafen
Die Folgen gehören ins Protokoll, weil das Gesetz darauf abstellt, ob die Nachstellung geeignet ist, deine Lebensgestaltung zu beeinträchtigen.
Mach Screenshots mit Datum, Uhrzeit und Profilname, bevor du blockierst oder meldest. Lösch keine Chats. Wenn du Chats exportierst, dann ohne Medien. Speichere eine Kopie an einem Ort, auf den die Person keinen Zugriff hat. Wie das im Detail geht, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz. Intime Bilder von dir musst du nicht sichern. Notiere nur, wo sie auftauchen, und mach keine Screenshots davon.
Solltest du der Person antworten?
Diskussionen geben der Person oft genau die Aufmerksamkeit, die sie sucht. Wenn es für dich sicher ist, kannst du einmal klar und schriftlich sagen, dass du keinen Kontakt willst. Danach reagierst du nicht mehr. Diese Nachricht gehört ins Protokoll. Hast du Angst vor einer Reaktion, sprich vorher mit der Polizei oder einer Beratungsstelle.
Wie schützt du Handy und Konten?
- Erst beraten, dann ändern, wenn du vermutest, dass jemand dein Handy überwacht. Plötzliche Änderungen können der Person auffallen. Eine Spionage-App zu löschen kann außerdem Beweise vernichten.
- Passwörter ändern von einem Gerät, das nur du nutzt. Für jedes Konto ein eigenes Passwort, dazu die Zwei-Faktor-Anmeldung.
- Verknüpfte Geräte und Freigaben prüfen: angemeldete Geräte, Standortfreigaben, Familienfreigaben, gemeinsame Cloud-Konten.
- Auf Tracker achten: Viele Handys warnen, wenn ein fremder Bluetooth-Tracker mit dir unterwegs ist. Nimm solche Warnungen ernst.
- Sichtbarkeit reduzieren: Profile auf privat stellen, keinen Standort in Posts, Follower-Listen prüfen.
- Blockieren und melden: Jede große Plattform hat dafür eine Funktion, meist hinter den drei Punkten am Profil. Sichere vorher die Beweise.
Kann ein Gericht ein Kontaktverbot anordnen?
Ja, das ist nach dem Gewaltschutzgesetz möglich. Auf deinen Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Person keinen Kontakt zu dir aufnimmt, auch nicht über Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Messenger, und dass sie kein Zusammentreffen mit dir herbeiführt (§ 1 GewSchG). Das kommt auch in Frage, wenn dich jemand gegen deinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt verfolgt oder über solche Kanäle unzumutbar belästigt.
Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht. In dringenden Fällen gibt es eine Eilentscheidung, die einstweilige Anordnung (§ 214 FamFG). Verstößt die Person gegen eine solche Anordnung, kann das mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 4 GewSchG). Eine Kanzlei oder eine Beratungsstelle hilft beim Antrag.
Kennt die Person deine Adresse noch nicht, kannst du sie schützen: Bei der Meldebehörde kannst du eine Auskunftssperre beantragen (§ 51 BMG). Das Gesetz nennt den Schutz vor unbefugten Nachstellungen ausdrücklich.
Wo bekommst du bei Cyberstalking Hilfe?
- Polizei: 110 in akuter Gefahr. Ohne akute Gefahr kannst du online Anzeige erstatten, siehe Onlinewache: Anzeige bei der Polizei online erstatten.
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 116 016, rund um die Uhr, kostenlos und anonym, auch für Angehörige. Online-Beratung auf hilfetelefon.de.
- HateAid: Beratung bei digitaler Gewalt auf hateaid.org.
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111, rund um die Uhr.
- Unter 18: Nummer gegen Kummer 116 111, Montag bis Samstag von 14 bis 20 Uhr. Eltern erreichen das Elterntelefon unter 0800 111 0 550, Mo, Mi, Fr 9 bis 17 Uhr, Di, Do 9 bis 19 Uhr.
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Häufige Fragen
Brauche ich bei Cyberstalking einen Strafantrag?
Nein. Nachstellung nach § 238 StGB wird von Amts wegen verfolgt. Eine Anzeige reicht.
Wie oft muss etwas passieren, damit es Stalking ist?
Das Gesetz verlangt, dass die Person wiederholt handelt. Eine feste Zahl nennt es nicht. Es kommt auf das Gesamtbild an, und das zeigt dein Protokoll.
Was, wenn ich nicht weiß, wer hinter den Accounts steckt?
Erstatte Anzeige gegen Unbekannt. Polizei und Staatsanwaltschaft können bei Plattformen Daten anfragen. Wie das funktioniert, steht in Wer steckt hinter dem Account?
Mein Ex liest meine Chats mit. Ist das strafbar?
Wer sich unbefugt Zugang zu deinen Daten verschafft und dafür einen Zugangsschutz überwindet, kann sich nach § 202a StGB strafbar machen. Hol dir Beratung, bevor du etwas änderst.
Deinen Fall melden
Du kannst deinen Fall über unser Formular melden. Füg eine kurze Zusammenfassung deines Protokolls bei. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Fristen laufen weiter: Einen Strafantrag kannst du jederzeit selbst bei der Polizei stellen.