Rechtslage
Üble Nachrede und Verleumdung online: Was du tun kannst
Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit
Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Üble Nachrede oder Verleumdung online? Worin sich §§ 186 bis 188 StGB unterscheiden, warum wahr oder falsch zählt und wie du dich gegen Gerüchte im Netz wehrst.
Im Klassenchat kursiert eine Geschichte über dich, die nicht stimmt. Unter einem Video behauptet jemand, du hättest etwas gestohlen, betrogen oder jemanden verletzt. Solche Gerüchte verbreiten sich im Netz schnell und lassen sich schwer zurückholen. Das Strafrecht hat dafür zwei eigene Tatbestände: üble Nachrede und Verleumdung. Dieser Artikel erklärt, was online darunter fällt, worin der Unterschied liegt und was du allgemein tun kannst. Ob eine konkrete Äußerung strafbar ist, schätzen Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine Kanzlei ein.
Üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung: Was ist der Unterschied?
Alles beginnt mit einer Frage: Ist das eine Meinung oder eine Tatsache?
- Meinungen sind Werturteile. „Sie ist peinlich.“ Das kann niemand beweisen oder widerlegen. Verletzende Werturteile prüfen Gerichte als Beleidigung (§ 185 StGB). Wo dort die Grenze liegt, erklärt Beleidigung oder Meinungsfreiheit?.
- Tatsachenbehauptungen lassen sich überprüfen. „Er hat das Handy aus der Umkleide geklaut.“ Ob das stimmt, lässt sich im Prinzip klären. Um solche Behauptungen geht es bei übler Nachrede und Verleumdung.
Oft steckt beides in einem Satz. „Der Betrüger hat die Kasse geplündert“ enthält eine Behauptung (Kasse geplündert) und eine Wertung (Betrüger). Gerichte schauen dann, was im Vordergrund steht.
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Wenn die Wahrheit nicht bewiesen ist
Üble Nachrede begeht, wer über einen anderen Menschen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen – und die nicht erweislich wahr ist.
Der letzte Punkt ist wichtig. Für eine Strafbarkeit muss nicht bewiesen werden, dass die Behauptung falsch ist. Es reicht, dass sich ihre Wahrheit nicht beweisen lässt. Das Risiko trägt die Person, die die Behauptung in die Welt setzt.
Ebenso wichtig ist das Wort verbreiten. Strafbar machen kann sich nicht nur, wer ein Gerücht erfindet, sondern auch, wer eine fremde Behauptung weitergibt. Im Netz heißt das: teilen, weiterleiten, in eine Story übernehmen.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Geschieht die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, etwa als öffentlicher Post, bis zu zwei Jahre.
Verleumdung (§ 187 StGB): Wenn jemand bewusst lügt
Verleumdung ist die schwerere Form. Hier behauptet oder verbreitet jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache. Die Person weiß also, dass es nicht stimmt. Erfasst sind Behauptungen, die geeignet sind, dich verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deinen Kredit zu gefährden, also deine wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen: bis zu fünf Jahre.
In der Praxis ist das Wissen der Person oft schwer nachzuweisen. Dann kommt häufig die üble Nachrede in Betracht.
Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB)
Für Menschen, die im politischen Leben stehen, gilt ein eigener Paragraf. Ausdrücklich bis hin zur kommunalen Ebene, also auch für Gemeinderäte oder Bürgermeisterinnen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, mit der öffentlichen Stellung der Person zusammenhängt und geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Strafen sind höher: bei übler Nachrede drei Monate bis fünf Jahre, bei Verleumdung sechs Monate bis fünf Jahre.
Was ist, wenn die Behauptung stimmt?
Wahre Tatsachen sind keine üble Nachrede und keine Verleumdung. Ein paar Regeln gibt es trotzdem:
- Strafurteil als Beweis (§ 190 StGB). Wurde jemand für eine Straftat rechtskräftig verurteilt, gilt die Behauptung dieser Tat als bewiesen. Wurde die Person rechtskräftig freigesprochen, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen.
- Die Form kann beleidigen (§ 192 StGB). Auch eine wahre Behauptung kann als Beleidigung strafbar sein, wenn die Herabsetzung sich aus der Art der Äußerung oder den Umständen ergibt.
- Berechtigte Interessen (§ 193 StGB). Wer sich etwa zur Verteidigung eigener Rechte äußert, wird anders behandelt als jemand, der nur bloßstellen will.
- Privatsphäre. Auch Wahres aus dem privaten oder intimen Bereich darf nicht jeder verbreiten. Das ist vor allem eine Frage des Zivilrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Gruppenchat, Story, Kommentar: Was zählt online?
Üble Nachrede setzt nicht voraus, dass die ganze Welt mitliest. Es reicht, dass die Behauptung anderen gegenüber geäußert wird. Ein Gruppenchat kann deshalb genügen. Ob eine Äußerung zusätzlich als öffentlich gilt und der höhere Strafrahmen greift, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Größe und Offenheit der Gruppe.
Für dich heißt das: Sichere nicht nur den ersten Beitrag, sondern auch, wer ihn geteilt oder weitergeleitet hat. Wie das geht, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.
Was du gegen üble Nachrede und Verleumdung tun kannst
- Sichern. Screenshots mit Datum, Link und Profil, dazu der Verlauf davor und danach. Notiere, wer die Behauptung weitergegeben hat.
- Nicht mit Gegenbehauptungen antworten. Ein öffentlicher Schlagabtausch verbreitet das Gerücht weiter und kann dich selbst angreifbar machen.
- Bei der Plattform melden. Nach dem Digital Services Act müssen Plattformen Meldungen über rechtswidrige Inhalte bearbeiten und dir ihre Entscheidung mitteilen.
- Frist im Blick behalten. Üble Nachrede und Verleumdung werden in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Dafür hast du drei Monate, ab dem Tag, an dem du von der Tat und der Person dahinter erfährst. Bei § 188 StGB kann die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichem Interesse auch ohne Antrag ermitteln. Details in Strafantrag und Fristen erklärt.
- Zivilrechtliche Wege prüfen lassen. Unabhängig vom Strafverfahren kommen Unterlassung, Löschung und bei unwahren Tatsachen auch eine Richtigstellung in Betracht. Einen Überblick gibt Unterlassung und Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Wenn das Gerücht in deiner Schule kursiert, hol dir eine Vertrauensperson dazu, etwa Eltern, Schulsozialarbeit oder eine Lehrkraft. Reden hilft auch, wenn es dir gerade schlecht geht: Die Nummer gegen Kummer erreichst du unter 116 111 (Montag bis Samstag, 14 bis 20 Uhr), die Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 0800 111 0 111.
Häufige Fragen
Muss ich beweisen, dass die Behauptung falsch ist?
Für die üble Nachrede nicht. Strafbar ist sie schon, wenn sich die Wahrheit der Behauptung nicht beweisen lässt. Für eine Verleumdung muss dagegen feststehen, dass die Behauptung falsch ist und die Person das wusste.
Ist es strafbar, ein Gerücht nur weiterzuleiten?
Es kann strafbar sein. Das Gesetz erfasst nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten einer Tatsache. Wer eine ehrverletzende Behauptung teilt, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt, kann sich also selbst strafbar machen.
Ist Lästern im Gruppenchat strafbar?
Das hängt vom Inhalt ab. Abfällige Werturteile können eine Beleidigung sein, unwahre oder unbewiesene ehrverletzende Behauptungen eine üble Nachrede. Dass der Chat nicht öffentlich ist, schließt das nicht aus.
Wie lange habe ich Zeit für eine Anzeige?
Für den Strafantrag drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Stell ihn möglichst früh, notfalls gegen Unbekannt. Eine Anzeige allein reicht bei diesen Delikten meist nicht.
Lügen über dich im Netz? Du musst das nicht allein klären
Du kannst deinen Fall über unser Formular melden. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Fristen laufen weiter: Einen Strafantrag kannst du jederzeit selbst bei der Polizei stellen. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns.