Zum Inhalt springen
Hass-Hetze
Wissen
Alle Artikel

Rechtslage

Hass im Netz: Was ist strafbar?

Hass-Hetze Redaktion6 Min. Lesezeit

Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Illustration: Eine junge Frau mit Kopftuch sitzt nachts im Schneidersitz auf ihrem Bett und liest konzentriert auf ihrem Smartphone. Durch das Fenster leuchten die Lichter der Stadt, neben ihr steht ein aufgeklappter Laptop.
KI-generiertes Bild

Beleidigung, Bedrohung, Verleumdung, Volksverhetzung, Nachstellung, Doxxing: die wichtigsten Paragrafen bei Hass im Netz auf einen Blick – mit Beispielen, Höchststrafen und Fristen.

Viele Angriffe im Netz sind in Deutschland strafbar – auch wenn sie unter falschem Namen, in einer Gruppe oder per Direktnachricht kommen. Für einen Kommentar auf Instagram gelten dieselben Paragrafen wie für einen Satz auf der Straße. Wer öffentlich beleidigt oder Lügen verbreitet, dem drohen sogar höhere Strafen.

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Delikte mit Beispielen und Höchststrafen. Meist ist statt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe möglich. Ob ein konkreter Inhalt strafbar ist, hängt immer vom Wortlaut und vom Zusammenhang ab.

Übersicht der wichtigsten Delikte bei Hass im Netz, jeweils mit Paragraf und Höchststrafe: Beleidigung, § 185 StGB, bis 2 Jahre. Üble Nachrede, § 186 StGB, bis 2 Jahre. Verleumdung, § 187 StGB, bis 5 Jahre. Bedrohung, § 241 StGB, bis 3 Jahre. Nachstellung, § 238 StGB, bis 3 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 5 Jahre. Volksverhetzung, § 130 StGB, bis 5 Jahre. Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten, § 126a StGB, bis 3 Jahre. Strafbarkeit hängt immer vom Einzelfall ab.
Die wichtigsten Delikte auf einen Blick, jeweils mit der Höchststrafe.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Eine Beleidigung ist eine Äußerung, die einen Menschen herabwürdigt – durch Schimpfwörter, abwertende Gesten oder ehrverletzende Werturteile.

Beispiel: Unter dem Foto einer Lehrerin schreibt jemand: „Du bist ein Stück Dreck.“

Höchststrafe: bis zu einem Jahr. Wird die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, etwa als öffentlicher Kommentar, bis zu zwei Jahre.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Hier geht es um Tatsachenbehauptungen, nicht um Meinungen: Jemand behauptet etwas über dich, das dich verächtlich macht oder deinem Ruf schadet und nicht nachweislich wahr ist.

Beispiel: In einer Facebook-Gruppe des Wohnorts schreibt jemand, der Inhaber einer Bäckerei verkaufe abgelaufene Ware und betrüge seine Kunden. Belege gibt es keine.

Höchststrafe: bis zu einem Jahr, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu zwei Jahre.

Verleumdung (§ 187 StGB)

Wie die üble Nachrede, aber schwerer: Der Täter weiß, dass seine Behauptung falsch ist.

Beispiel: Nach einer Trennung verbreitet ein Mann auf TikTok, seine frühere Partnerin sei wegen Diebstahls vorbestraft. Er weiß, dass das nicht stimmt.

Höchststrafe: bis zu zwei Jahre, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu fünf Jahre.

Bedrohung (§ 241 StGB)

Strafbar ist, dir oder einer dir nahestehenden Person eine Tat gegen Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung anzudrohen oder ein Verbrechen. Ob der Täter die Drohung wahr machen will, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie ernst gemeint wirken soll.

Beispiel: Eine Lokalpolitikerin bekommt die Nachricht: „Wir wissen, wo du wohnst. Bald brennt dein Haus.“

Höchststrafe: bis zu drei Jahre, wenn ein Verbrechen öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts angedroht wird. In einfacheren Fällen sind die Strafrahmen niedriger.

Nachstellung (§ 238 StGB)

Gemeint ist Stalking, ausdrücklich auch digital: wiederholt Kontakt suchen, obwohl du das nicht willst, deine Konten ausspähen, Bilder von dir verbreiten oder unter deinem Namen Inhalte posten, die dich bloßstellen – so, dass dein Leben dadurch spürbar beeinträchtigt werden kann.

Beispiel: Ein ehemaliger Kollege schreibt dir über Wochen täglich, legt nach jeder Sperre einen neuen Account an und kommentiert jedes deiner Fotos.

Höchststrafe: bis zu drei Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre, etwa bei einer Nachstellung über mindestens sechs Monate.

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Aufstacheln zu Hass oder Gewalt gegen Gruppen oder gegen Einzelne wegen ihrer Herkunft, Religion oder anderer Merkmale, oder Angriffe auf ihre Menschenwürde – in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stören kann. Auch das öffentliche Leugnen des Holocaust fällt darunter.

Höchststrafe: bis zu fünf Jahre. Beispiele und Abgrenzungen findest du in Volksverhetzung online.

Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)

Erfasst Hassinhalte, die eine Gruppe etwa wegen ihrer Herkunft, Behinderung oder sexuellen Orientierung in ihrer Menschenwürde angreifen und die jemand gezielt einer Person aus dieser Gruppe schickt, ohne dass sie darum gebeten hat. Typisch: rassistische oder homofeindliche Direktnachrichten.

Höchststrafe: bis zu zwei Jahre.

Veröffentlichen privater Daten (§ 126a StGB)

Der Paragraf gegen Doxxing: Strafbar ist, wer Daten wie deine Adresse öffentlich verbreitet, um dich oder dir nahestehende Menschen der Gefahr einer Straftat auszusetzen.

Beispiel: Ein Account postet Wohnadresse und Arbeitsplatz einer Aktivistin, dazu den Satz: „Falls jemand mal vorbeischauen will.“

Höchststrafe: bis zu zwei Jahre, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre.

Weitere Vorschriften

Je nach Fall kommen weitere Normen in Betracht, zum Beispiel die Beleidigung von Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB), Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (§ 201a StGB), oder das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz. Wie sich all das in typischen Formen von Cybermobbing zeigt, erklärt Cybermobbing und Hate Speech: Definition, Beispiele, was rechtlich zählt.

Was nicht strafbar ist

Die Meinungsfreiheit schützt auch harte, polemische und verletzende Kritik. In der Regel nicht strafbar sind:

  • scharfe Kritik an deiner Arbeit, deinem Verhalten oder deinen Ansichten, etwa „Dein Video ist schlecht recherchiert und gefährlich“,
  • wahre Tatsachen, auch wenn sie unangenehm sind – es sei denn, die Form ist beleidigend,
  • Spott und Ironie, solange sie nicht in eine Herabwürdigung umschlagen.

Ein Inhalt, der nicht strafbar ist, kann trotzdem gegen die Regeln der Plattform verstoßen oder zivilrechtlich unzulässig sein. Eine Meldung bei der Plattform kann sich also trotzdem lohnen.

Antragsdelikt oder Offizialdelikt?

Zeitstrahl zur Strafantragsfrist. Am Anfang steht der Tag, an dem du von Tat und Täter erfährst. Ab da läuft eine Frist von drei Monaten, unterteilt in Monat 1 bis 3. Am Ende der Frist muss der Strafantrag gestellt sein. Die Frist gilt für Antragsdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Ohne Strafantrag werden sie in der Regel nicht verfolgt.
Bei Antragsdelikten hast du drei Monate Zeit für den Strafantrag – ab dem Tag, an dem du Tat und Täter kennst.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind Antragsdelikte (§ 194 StGB). Sie werden in der Regel nur verfolgt, wenn du einen Strafantrag stellst. Dafür hast du drei Monate Zeit, ab dem Tag, an dem du von der Tat und der Person des Täters erfährst (§ 77b StGB). Bei anonymen Accounts beginnt die Frist deshalb oft später. Verlass dich darauf aber nicht und stell den Antrag früh, notfalls gegen Unbekannt.

Für die verhetzende Beleidigung gilt das grundsätzlich auch. Hier kann die Staatsanwaltschaft aber ohne Antrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse sieht.

Bedrohung, Nachstellung, Volksverhetzung und Doxxing nach § 126a sind Offizialdelikte. Hier ermitteln die Behörden von sich aus, sobald sie davon erfahren. Eine Anzeige genügt.

Typische Fehler

  • Anzeige ohne Strafantrag. Schreib bei Beleidigungen ausdrücklich: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.“
  • Abwarten, ob es aufhört. Die Frist läuft trotzdem weiter.
  • Zurückbeleidigen. Wer zurückschlägt, riskiert eine Anzeige gegen sich selbst.
  • Zu spät sichern. Gelöschte Inhalte lassen sich kaum noch belegen.

Und die Plattformen?

Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen, Meldewege für rechtswidrige Inhalte anzubieten, Meldungen zu prüfen und dir ihre Entscheidung mitzuteilen. Eine Meldung ersetzt aber keine rechtlichen Schritte gegen die Person, die den Inhalt verfasst hat. Mehr dazu in Digital Services Act: Was Plattformen bei Hass im Netz tun müssen.

Was du jetzt tun kannst

  • Sichere den Inhalt vollständig, bevor er verschwindet. Wie das geht, steht in Beweise sichern bei Hass im Netz.
  • Behalte das Datum im Blick: Bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung läuft die Drei-Monats-Frist.
  • Überleg, ob du Anzeige erstatten, zivilrechtlich vorgehen oder beides willst. Die Unterschiede erklärt Anzeige oder Anwalt?.
  • Melde deinen Fall über unser Formular. Wir sichten die Meldung auf Vollständigkeit und vermitteln sie an eine Kooperationskanzlei. Ob ein Inhalt strafbar ist, schätzt die Kanzlei ein, nicht wir.