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Queerfeindlichkeit im Netz: Was strafbar ist und was hilft
Hass-Hetze Redaktion7 Min. Lesezeit
Stand: · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Queerfeindlichkeit im Netz: Wann Hass gegen LGBTQ-Personen strafbar ist, was bei Outing und Deadnaming gilt, wie du dich schützt und wo du Hilfe findest.
Queerfeindlichkeit im Netz trifft viele: lesbische, schwule, bi, trans, inter und nicht-binäre Menschen und alle, die dafür gehalten werden. Sie reicht von Beleidigungen unter einem Pride-Foto über Hetze gegen ganze Gruppen bis zu Drohungen und Zwangsoutings. Nicht alles davon ist strafbar, aber mehr, als viele denken. Hier steht, welche Paragrafen in Frage kommen, wie du dich schützen kannst und wo du Unterstützung findest.
Wenn du bedroht wirst und Angst um deine Sicherheit hast, ruf 110. Wenn es dir sehr schlecht geht: Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 erreichbar, die Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche unter 116 111, Montag bis Samstag von 14 bis 20 Uhr.
Wie zeigt sich Queerfeindlichkeit im Netz?
- Beleidigungen und Schimpfwörter wegen sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität
- Hetze gegen queere Menschen als Gruppe, etwa als „krank“ oder als „Gefahr für Kinder“
- Zwangsouting: Jemand macht deine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität ohne dein Einverständnis öffentlich, etwa in der Schule oder in der Familie
- Deadnaming und gezieltes Misgendering, um eine trans Person bloßzustellen
- Drohungen, oft verbunden mit veröffentlichten Daten wie Wohnort oder Schule
- Koordinierte Angriffe auf Accounts, die über queere Themen posten
Wann ist queerfeindlicher Hass strafbar?
Ob ein konkreter Post strafbar ist, entscheidet sich am Wortlaut und am Zusammenhang. Das schätzt die Polizei oder eine Kanzlei ein. Wo die Grenze zur Meinungsfreiheit verläuft, erklärt Beleidigung oder Meinungsfreiheit?. Diese Normen kommen in Frage:
Beleidigung (§ 185 StGB). Herabwürdigende Äußerungen gegen dich als Person. Öffentlich begangen drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Regel ist ein Strafantrag nötig.
Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB). Diesen Tatbestand gibt es seit 2021. Er nennt die sexuelle Orientierung ausdrücklich. Strafbar ist, wer dir einen Inhalt zukommen lässt, der eine Gruppe wegen ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet und geeignet ist, die Menschenwürde anzugreifen. Voraussetzung ist, dass du zu dieser Gruppe gehörst und den Inhalt nicht angefordert hast. Das kann zum Beispiel hetzende Direktnachrichten erfassen, die nicht öffentlich sind. Bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Die geschlechtliche Identität nennt § 192a nicht ausdrücklich.
Volksverhetzung (§ 130 StGB). Der Paragraf schützt nationale, rassische, religiöse und ethnische Gruppen sowie „Teile der Bevölkerung“. Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität nennt er nicht ausdrücklich. Queere Menschen können aber als Teil der Bevölkerung geschützt sein. 2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Verurteilung eines Predigers wegen Volksverhetzung bestätigt. Er hatte queere Menschen in einer online übertragenen Predigt mit Müll verglichen und gesagt, sie hätten den Tod verdient (Beschluss vom 1. Juni 2026). Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Strafe reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Es gibt politische Forderungen, queere Menschen in § 130 ausdrücklich zu nennen. Geltendes Recht ist das bisher nicht. Mehr in Volksverhetzung online: Was strafbar ist.
Bedrohung (§ 241 StGB). Drohungen etwa mit Gewalt gegen dich oder dir nahestehende Menschen sind strafbar. Öffentlich begangen ist die Strafe höher.
Doxxing (§ 126a StGB). Strafbar ist, wer deine Adresse oder andere Daten so verbreitet, dass du dadurch der Gefahr einer Straftat ausgesetzt werden kannst und sollst. Was du dann tun kannst, steht in Doxxing: Wenn private Daten veröffentlicht werden.
Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB). Bei jeder Straftat berücksichtigt das Gericht die Beweggründe. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ und „geschlechtsspezifische“ Motive. Solche Motive können zu einer höheren Strafe führen.
Zwangsouting und Deadnaming
Ein eigenes Strafgesetz gegen Zwangsouting gibt es nicht. Wer dich outet, kann aber dein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Dagegen kannst du zivilrechtlich vorgehen, etwa mit einem Anspruch auf Unterlassung und Löschung. Je nach Äußerung kommen auch Beleidigung oder üble Nachrede in Frage.
Hast du deinen Geschlechtseintrag und deine Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geändert, dürfen der frühere Eintrag und die früheren Vornamen ohne deine Zustimmung grundsätzlich nicht offenbart werden (§ 13 SBGG). Wer sie offenbart, um dich zu schädigen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 14 SBGG). Gezieltes Misgendering ist verletzend. Ob es im Einzelfall eine Beleidigung ist, hängt vom Zusammenhang ab.
Wie kannst du dich vor queerfeindlichem Hass schützen?
- Sichtbarkeit selbst steuern. Prüfe, welche Infos öffentlich sind: Schule, Wohnort, Arbeitsplatz, Fotos mit erkennbaren Orten. Du entscheidest, wem du was zeigst.
- Kommentare filtern. Viele Plattformen bieten Wortfilter und lassen dich einschränken, wer kommentieren oder dir schreiben darf. Nutze das, vor allem bei Pride-Beiträgen oder wenn ein Post viral geht.
- Accounts trennen. Ein privater Account für Freundinnen und Freunde, ein öffentlicher für Aktivismus oder Content kann helfen.
- Nicht diskutieren. Streit mit Hassaccounts kostet Kraft und ändert selten etwas. Sichern, melden, blockieren.
- Verbündete holen. Bitte Freundinnen und Freunde, Hasskommentare mitzumelden und dir den Rücken zu stärken, ohne selbst zurückzuhassen.
Beweise sicherst du wie bei jedem Hass im Netz: Screenshot mit Datum, Uhrzeit, Profilname und Link, bevor du blockierst.
Wo findest du Unterstützung?
- Queere Beratungsstellen: In vielen Städten gibt es Beratungsstellen und Jugendgruppen für queere Menschen. Dort bekommst du Unterstützung, auch wenn du noch nicht geoutet bist.
- HateAid: Beratung für Betroffene digitaler Gewalt auf hateaid.org.
- JUUUPORT: Junge Menschen beraten Jugendliche online bei Problemen im Netz, vertraulich und kostenlos, auf juuuport.de.
- Nummer gegen Kummer: 116 111, Montag bis Samstag von 14 bis 20 Uhr, kostenlos und anonym.
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111, rund um die Uhr.
- Polizei: Einige Landespolizeien haben eigene Ansprechpersonen für queere Menschen. Frag bei deiner Polizei nach.
Hass gegen dich sagt etwas über die Täter, nicht über dich. Wenn dich die Angriffe nicht loslassen, lies Psychische Folgen von Hass im Netz.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, eine Person wegen ihrer Sexualität zu beleidigen?
Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB strafbar, egal aus welchem Grund. Ein queerfeindliches Motiv kann sich zusätzlich auf die Strafe auswirken (§ 46 Abs. 2 StGB). Ob eine konkrete Äußerung eine Beleidigung ist, hängt vom Zusammenhang ab.
Ist Zwangsouting strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand gibt es nicht. Ein Outing kann aber das Persönlichkeitsrecht verletzen, und eine Kanzlei kann Unterlassung und Löschung verlangen. Je nach Inhalt kommen auch Beleidigung oder üble Nachrede in Frage.
Ist Deadnaming verboten?
Hast du Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem SBGG geändert, schützt dich ein Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG). Wer deinen früheren Namen offenbart, um dir zu schaden, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro (§ 14 SBGG).
Muss ich einen Strafantrag stellen?
Bei Beleidigung in der Regel ja, innerhalb von drei Monaten. Volksverhetzung und Doxxing nach § 126a StGB werden von Amts wegen verfolgt, da reicht eine Anzeige.
Wie Hass-Hetze dir helfen kann
Du kannst deinen Fall über unser Formular melden. Lade deine Screenshots und Links dort hoch. Mit deinem Ja geht deine Meldung automatisch an eine passende Kooperationskanzlei, sobald eine frei ist. Gibt es gerade keine passende Kanzlei, bekommst du sofort eine E-Mail mit anderen Anlaufstellen. Fristen laufen weiter: Einen Strafantrag kannst du jederzeit selbst bei der Polizei stellen. Die rechtliche Einschätzung kommt von der Kanzlei, nicht von uns.